Stellungnahmen liga-bw
05 Okt

Die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg bedankt sich für die Möglichkeit der Mitgestaltung der VwV Deutsch. Die zukünftige Förderung der Unterstützung durch Sprachmittlung, die Förderung von ergänzenden Maßnahmen der Sprachförderung, sowie die Zusammenführung der gemeinsamen Vorschriften aller Teile begrüßen wir außerordentlich. Zu den Erweiterungen und Änderungen in der uns vorliegenden Neufassung nehmen wir wie folgt Stellung:

1.2. Zuwendungsempfänger
Wir freuen uns über die Benennung der Freien Träger sowie Verbände, Vereine, Stiftungen, juristische Personen und Projektpartnerschaften als mögliche Partner der Stadt- und Landkreise, die die Zuwendungen erhalten. Dies bietet eine größere Transparenz über die Möglichkeit der Partnerschaften und macht vor allem kleineren Organisationen Mut Angebote zu initiieren.

1.3 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für die Nummern 2 bis 4
1.3.4.
Auch wenn es bisher selbstverständlich war, dass geförderte Maßnahmen im Rahmen der Sprachförderung keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder herabwürdigenden Inhalte aufweisen dürfen, setzt das Land mit der Aufnahme dieser Punkte in die Verwaltungsvorschrift ein klares Zeichen gegen jegliche Art der Diskriminierung. Dies begrüßen wir sehr.

2.2.3 Anforderungen an die Regelformate der Sprachkurse
2.2.3.3.
Die Erweiterung der B1 Aufbaukurse um den Teil des Orientierungskurses findet unsererseits volle Zustimmung. Somit erlangen die Teilnehmenden die Voraussetzung für die Teilnahme an der B1 Zertifikatsprüfung im bereits besuchten Kurs. Dies führt aus unserer Sicht zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung für die Träger.

2.4. Besondere Zuwendungsbestimmungen und Verfahrensregelungen
2.4.3
Für die Beurteilung der Wirksamkeit der bezuschussten Maßnahme ist die Erhebung von Kennzahlen einleuchtend. Allerdings werden Rückmeldungen von Sprachkursträgern zur Weiterentwicklung bzw. zur Aufnahme von arbeitsmarktrelevanten Betätigungen der Lernenden nach Abschluss des Sprachkurses nicht immer leistbar sein. Daher empfehlen wir in der VwV diese Anforderung mit dem Zusatz „falls möglich“ zu ergänzen. In Fällen, in denen der Sprachkursträger noch Kontakt zum Lernenden hat und diese Informationen vorliegen, sollte die Weitergabe dieser ebenfalls datenschutzrechtlich abgesichert werden.

  1. Ergänzende Maßnahmen der Sprachförderung
    3.1.1 Niederschwellige Sprachangebote (z.B. Sprachcafé, Frauensprachtreff)
    Die Förderung von niederschwelligen Sprach- und Sprechgelegenheiten mit Zugang für alle Menschen mit Migrationshintergrund findet unsererseits ebenfalls große Zustimmung. Die Benennung der Voraussetzungen für die Leitungen der Sprachangebote sichert die Qualität der Angebote.
    Eine reguläre Förderung der niederschwelligen Sprachangebote bietet Trägern die Möglichkeit der sicheren Planung von qualifizierten Angeboten und entbindet sie von der Eigenfinanzierung bzw. der Abhängigkeit der freiwilligen Leistungen der Kommunen. Für die Zielgruppe bieten diese Angebote die Möglichkeit der schrittweisen Annäherung an reguläre Sprachangebote und bieten ihnen Zugang zu Netzwerken, die ihre Integration in die Aufnahmegesellschaft unterstützen können.
    Allerdings ist die in der VwV festgelegte Voraussetzung des Sprachniveaus von B2 für die Leitung von niederschwelligen Sprachkursen nach unserem Ermessen nicht ausreichend. Wir empfehlen das Sprachniveau der Leitung in der Kategorie „Kompetente Sprachverwendung“ (C1/C2) nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen einzustufen.

3.1.2 Sprachbegleitetes Coaching
3.1.2.1
Wir begrüßen die zusätzliche gezielte Förderung der Sprachlernenden in Kleingruppen. Wir sind überzeugt davon, dass die Möglichkeit der individuellen und bedarfsorientierten Begleitung zu verschiedenen Modulen und Themen der Sprachkurse die Zahl von Kursabbrecher*innen reduzieren und den Erfolg an der Teilnahme der Zertifikatsprüfungen erhöhen wird.

3.1.3 Zusatzqualifikation von und Fortbildung für Lehrende in landesgeförderten Sprachkursen
3.1.3.1
Wir freuen uns sehr über die Aufnahme der Regelförderung für die Zusatzqualifikation und Fortbildung der Lehrkräfte in den Sprachkursen. Mit dieser Maßnahme leistet das Land einen erheblichen Qualitätsschub in der Kompetenz der Lehrkräfte und fördert deren Motivation sich Fortzubilden, ebenso wie die Motivation der Sprachkursträger, ihre Sprachlehrenden regelmäßig fortzubilden, wenn sie dies nicht aus Eigenmitteln ermöglichen müssen.

3.2 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
Wir empfehlen die Vergütungspauschale für niederschwellige Sprachangebote von 25 € pro UE für Honorarkräfte der Pauschale für die Leitung von zertifizierten Sprachkursen auf 35 € anzugleichen. Die Leitung von niederschwelligen Sprachkursen erfordert nicht weniger Einsatz und verlangt in der Regel ein größeres Maß an Kreativität und Vorbereitungsarbeit, da die Zielgruppe erst aufgefangen und auf das Lernen vorbereitet werden muss, bevor kleine Spracherfolge erzielt werden können.

4. Sprachmittlung
Die Sprachmittlung ist sowohl für neu Zugewanderte, als auch für Bestandsmigrant*innen eine unerlässliche Hilfestellung in der Inanspruchnahme von Beratung und Dienstleistungen. Dank der vielfältigen sprachlichen Kompetenzen der jeweiligen Fachkräfte in der Migrationssozialarbeit der Verbände konnte bisher eine große Lücke in der kommunalen Versorgung teilweise abgedeckt werden. Durch eine Regelförderung des Landes für flächendeckende Sprachmittlung leisten Sie einen großen Beitrag für Chancengleichheit in der allgemeinen Verständigung und beim Zugang zu sozialen Leistungen.

Um Unterschiede in der Qualität der Qualifikation der Sprachmittler*innen zu vermeiden, empfehlen wir alle Hauptmodule für die Qualifikation in der VwV zu benennen. So haben Bildungsträger die Möglichkeit ihre Schulungskonzepte anhand der vorgegebenen Hauptmodule zu gestalten.

4.2.2
Mit dem Ziel die Basisschulungen flächendeckend qualitativ gleichwertig zu gestalten empfehlen wir statt wie in der vorliegenden VwV aufgezählt, keine einzelnen Kompetenzen, sondern Hauptmodule für die Schulungen zu benennen. Diese könnten sein:

  • Berufsprinzipien (Ethische Grundhaltung, Schweigepflicht, Unparteilichkeit usw.)
  • Fachwissen zum Dolmetschsetting (Abläufe, Beratungssettings, Rollenverständnis usw.)
  • Sprachliche Kompetenzen (Terminologie, Syntax, Metaphorik, Redewendungen usw.)
  • Interkulturelle Kompetenzen (verbale und nonverbale Kommunikation, Erkennen von Werten, Kulturalisierungen, Stereotypen usw.)
  • (Psycho)soziale Kompetenzen (Selbst-Fremdreflexion, Kritikfähigkeit, Teamfähigkeit usw.)
  • Dolmetschertechniken und -strategien (Simultan- und Konsekutivdolmetschen, paraphrasierend, komprimierend usw.)
  • Interventionsstrategien (Klärungsbedarf)

Bessere Verzahnung mit den anderen Sprachförderangeboten
Eine explizite Regelung zur Verzahnung der Kurse nach VwV mit den Erstorientierungskursen und Integrationskursen des BAMFs sollte noch vorgenommen werden. Dadurch würden sich die Bundes- und Landesmittel optimal ergänzen und die Sprachförderung der Asylsuchenden in einem Pfad aufeinander aufbauen. In den Erstorientierungskursen könnte das Sprachniveau A1/A2 angestrebt werden; daran anknüpfend je nach Stand des Asylverfahrens VwV-Deutschkurs oder Integrationskurs auf Sprachniveau B1/B2.