Stellungnahmen liga-bw
31 Mai

Die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg hat sich mit der Landesarbeitsgemeinschaft der Haus- und Familienpflegeschulen abgestimmt und auf eine gemeinsame Stellungnahme verständigt.

Dem vorliegenden Entwurf und den rechtsgemäßen Anpassungen zu den Prüfungen wird grundsätzlich zugestimmt, jedoch um Prüfung bzw. Aufnahme der nachfolgenden Fragen, Ergänzungen oder Änderungsvorschläge gebeten.

Vorschlag zu § 2 (2)
Analog zu anderen Ausbildungen wird empfohlen, folgenden Satz anzufügen: „Die gesamte Dauer der Ausbildung darf fünf Jahre nicht nicht überschreiten.“

Vorschlag zu §3
Die Titelzeile sollte geändert werden, da der Begriff „Kernfächer“ nicht zu der Stundentafel und anderen Definitionen passt.

Vorschlag zu § 3 (2)
Der zweite Satz in § 3(2) „Als Kernfächer gelten…“ ist deshalb auch zu streichen.

Frage zu § 5
Ist bei der Notenbildungsverordnung eine konkrete Fassung zu benennen oder zumindest auf die jeweils gültige Verfassung zu verweisen?

Änderungsbedarf bei § 7 1. d)
Der Begriff „Kernfächer“ ist durch „Lernfelder“ auszutauschen. (Begründung: Die Stundentafel sieht nur Pflichtfächer und Lernfelder vor. Gemeint sind an dieser Stelle „Lernfelder“.)

Änderungsbedarf bei § 11 (2) 2.
Die beiden Begriffe „Kernfach“ sind jeweils durch „Lernfeld“ auszutauschen. (Begründung siehe oben. Gemeint sind an dieser Stelle „Lernfelder“.)

Änderungsbedarf bei § 11 (2) 4. a)
Die beiden Begriffe „Kernfach“ sind jeweils durch „Lernfeld“ auszutauschen. (Begründung siehe oben. Gemeitn sind an dieser Stelle „Lernfelder“)

Änderungsbedarf bei § 11 (2) 4. b)
Die Formulierung „Fach, das nicht Kernfach ist“ ist durch den Begriff „Pflichtfach“ auszutauschen. (Begründung siehe oben. Gemeint sind an dieser Stelle „Pflichtfach“)

Frage zu § 16 (1)
Der Erste-Hilfe-Kurs ist beim Arbeitgeber durch Arbeitssicherheitsvorschriften vorgegeben und findet zeitnah zum Ausbildungsbeginn statt. Braucht es den Nachweis dann noch zur Prüfungszulassung?

Vorschlag zu § 20 (3)
Anstelle von „…werden die Anmeldenoten als Endnoten“ in das Zeugnis übernommen wird folgende Formulierung empfohlen „…werden die Leistungen des letzten Schuljahres auf eine ganze Note gerundet als Endnote in das Zeugnis übernommen.“

(Begründung: Bei einer Bewertung von 2,3 hätten Auszubildende beispielsweise eine Anmeldenote 2,5, die wiederum auf die Endnote 3 gerundet würde, obwohl die Leistung einer Note 2 entspricht)

Vorschlag zu § 27 (2) 3.
Im Sinne der Generalistik in der Pflege wird empfohlen, auf die Einzelauflistung von pflegerischen Sektoren (…“Entbindungs- und Säuglingspflege, Altenpflege und Krankenpflege oder der Pflege von Menschen mit Behinderungen…“) zu verzichten und wie bei „Hauswirtschaft“ und „Erziehung“ lediglich den Sammelbegriff „Pflege“ zu verwenden.

Vorschlag zu § 28 (1)
Anstelle des Satzes „Schulfremde können …“ wird ein neuer Satz empfohlen, der analog bereits in anderen Ausbildungen (z. B. bei der Heilerziehungspflege) verwendet wird. Neu: „Personen, die nicht an der regulären Ausbildung an einer Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege teilgenommen haben, können als Schulfremde an der Abschlussprüfung einer staatlich anerkannten Berufsfachschule zugelassen werden. Über die Zulassung entscheidet die Leitung der Berufsfachschule.“

Vorschlag zu § 28 (2)
Hier sollten zwei Ergänzungen vorangestellt werden, so dass sich die Aufzählung von 4 auf 6 Punkte erweitert.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer

Neu: „1. an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Haus- und Familienpflege oder einer sonstigen, nachweislich fachlich geeigneten Unterrichtseinrichtung auf die Schulfremdenprüfung vorbereitet worden ist,

2. nachweislich mindestens zwei Jahren im Umfang von 1155 Stunden in den in § 3 Abs. 3 Satz 1 genannten Bereichen oder in der Haus- und Familienpflege praktisch tätig war oder ist,

3. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule …“

(Begründung: Eine qualifizierte Vorbereitung auf die Schulfremdenprüfung wird als unbedingt notwendig erachtet, um erfolgreich bestehen zu können. Die notwendige Praxiszeit vor der Prüfung sollte – in Analogie zur praxisintegrierten Ausbildung – klar beziffert sein.)

Änderungsbedarf zu § 40 (3)
In dem Satz sind die Worte „pro Woche“ zu entfernen.

(Begründung: Die Formulierung „feste Praxistage pro Woche“ stammt noch aus dem Entwurf der praxisintegrierten Erzieher*innen-Ausbildung. In der Haus- und Familienpflegeausbildung sind feste Praxistage vorgesehen, derzeit aber eher als Blockwochen.)

Änderungsbedarf zu § 41
Neu: „§ 10 Abs. 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch der Träger der Ausbildungseinrichtung entscheidet, ob die Ausbildung fortgesetzt werden kann. Wird von der Berufsfachschule oder dem Träger der Ausbildungseinrichtung die Beendigung der Ausbildung in der Probezeit in Erwägung gezogen oder beschlossen, ist schnellst möglich zur anderen an der Ausbildung beteiligten Partei (Träger der Ausbildung oder Berufsfachschule) Kontakt aufzunehmen und über das Vorhaben zu informieren.

(Begründung: Ein Mitspracherecht in der Klassenkonferenz ist für die Träger der Ausbildung – schon aufgrund des Datenschutzes schwierig. Da beide Parteien einen Vertrag mit der/dem Auszubildende/n abschließen, kann dieser unabhängig gekündigt oder weitergeführt werden.)

Vorschlag zu § 47 (1)
Mit der Präzisierung bei § 28 (siehe oben – Vorschlag: zwei Ergänzungen) ist auch § 47 (1) anzupassen.

Neu: „(1) Für die Zulassung zur Schulfremdenprüfung sind zusätzlich zu den Voraussetzungen nach § 27 Absatz 2 Nummer 3 und § 28 Absatz 2 Nummer 2 und 5 mindestens 400 Stunden angeleitete Fachpraxis entsprechend § 40 Absatz 2 Satz 3 nachzuweisen.

Änderungsbedarf zu § 49
Die Worte „nach drei Jahren“ sind zu streichen, da der Zeitrahmen bereits benannt ist und keine taggenaue Festlegung erforderlich ist (vgl. „am Ende der praxisintegrierten Ausbildung“).