Stellungnahmen liga-bw
08 Jun

Die Liga der freien Wohlfahrtspflege bedankt sich für die Möglichkeit zur Mitgestaltung der oben genannten VwV. Bei der Durchsicht dieser haben wir mit großem Entsetzen und Bedauern festgestellt, dass bei der Fortschreibung der HSL Richtlinien keine Änderungen vorgesehen sind, die zur Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für unsere Trägerorganisationen führen. Wenn unsere Trägerorganisationen ihren Sprachförderkräften nicht einmal den Mindestlohn von derzeit 9, 50 € plus 31% AG-Anteil bezahlen können, ist für uns dieser Umstand für weitere sieben Jahre weder trag- noch hinnehmbar!
Die Fördersätze in der schulbegleitenden Sprachförderung haben im Gegensatz zur Sprachförderung in der Frühkindlichen Bildung seit Jahrzenten keine signifikante Erhöhung erfahren. Mit den vorgesehenen Fördersätzen können unsere Trägerorganisationen nicht kostendeckend arbeiten. An dieser Stelle muss unbedingt eine Verbesserung erfolgen, um sowohl die Bereitschaft unserer Trägerorganisationen weiterhin die Maßnahme durchzuführen, als auch die Kontinuität, Qualität und Wirksamkeit der Maßnahmen aufrechterhalten zu können.

Mit Blick auf das Datum des Inkrafttretens der VwV bieten wir Ihnen an, die Rahmenbedingungen für unsere Trägerorganisationen in einem gemeinsamen Gespräch, gerne auch mit Ihrer neuen Hausspitze Frau Ministerin Schopper zu besprechen.
Die Pandemie hat deutliche Spuren und große Lernlücken vor allem bei Schülerinnen mit Migrationshintergrund hinterlassen. Wir sehen in HSL ein sehr wirksames Instrument, um die durch die Pandemie weiter gewachsenen Defizite bei unseren Schülerinnen aufzuholen. Dieses Potential darf nicht aufgrund Unterfinanzierung der Trägerorganisationen gefährdet werden!
Wir haben ein großes Interesse daran, gemeinsam mit Ihnen die Rahmenbedingungen für HSL zu optimieren. Dazu gehört unbedingt eine auskömmliche Finanzierung unserer Trägerorganisationen. Des Weiteren ist es aufgrund der bisherigen Beobachtungen zu den Folgen der Covid-19-Pandemie wichtig, die Anspruchsberechtigung auf Schüler*innen mit Förderbedarf aus weiterführenden Schularten bis zur 10. Klasse zu erweitern und gleichzeitig die Lernbedingungen für die Kinder und Jugendlichen zu verbessern.
Die Annahme, dass Schüler*innen mit Migrationshintergrund auf weiterführenden Schulen keinen schulbegleiteten Förderbedarf haben, teilen wir nicht. Die Möglichkeit für Nachhilfeunterricht aus dem Bildungs- und Teilhabepaket wird aufgrund hoher sprachlicher und bürokratischer Hürden nicht wie gewünscht in Anspruch genommen. Dies belegen neben zahlreichen Studien auch Rückmeldungen aus unseren Trägerorganisationen. An dieser Stelle sehen wir die HSL als wichtiges Instrument, um die Bildungs- und Teilhabegerechtigkeit für Schüler*innen mit Migrationshintergrund in unserem Land zu erhöhen Daher sollte unser gemeinsames Ziel bei der Neugestaltung der VwV, neben der Erreichung einer noch größeren Schüler*innenbeteiligung, die finanzielle Planungssicherheit unserer Trägerorganisationen sein. Darüber hinaus, sollte mit Blick auf den bevorstehenden Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung unter anderem die Möglichkeit geschaffen werden, HSL auch in dieser anzubieten.
Im Folgenden unterbreiten wir Ihnen unsere Vorschläge zu Erweiterungen und Änderungen in der uns vorliegenden Neufassung. Diese haben wir mit dunkler Schrift hervorgehoben und festgehalten.

1. Zuwendungszweck, Zuwendungsziel, Rechtsgrundlage

1.2. Die Maßnahmen ermöglichen und erleichtern den Schülerinnen und Schülern die Integration in das deutsche Schul- und Bildungssystem sowie das Einüben sozialen Verhaltens und ergänzen die schulischen Maßnahmen. Gefördert werden Schülerinnen und Schüler der Grundschulen sowie der Klassenstufen 5 und 6 der Werkreal- / Hauptschulen, der Gemeinschaftsschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Bildungsgang Grundschule und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen. Schülerinnen und Schüler anderer Klassenstufen können nur gefördert werden, wenn sie in eine Vorbereitungsklasse oder einen Vorbereitungskurs aufgenommen (Nummer 3.5) oder Seiteneinsteiger sind (Nummer 3.6). Schülerinnen und Schüler anderer Schularten können nur gefördert werden, sofern sie Seiteneinsteiger sind (Nummer 3.6)

Unser Vorschlag:

1.2. […] Gefördert werden Schülerinnen und Schüler der Grundschulen, der Grundschulförderklassen, sowie der Werkreal- / Hauptschulen, der Realschulen, der Gymnasien, der Gemeinschaftsschulen, der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Bildungsgang Grundschule und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt Lernen. Für die Teilnahme ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten und die Empfehlung der Schule erforderlich.

2. Zuwendungsempfänger

2.1. Zuwendungsempfänger können sein

Unser Vorschlag:

2.1. Zuwendungsempfänger / Antragsteller können sein

3.1 Zuwendungsvoraussetzungen

Aus pädagogischen Gründen umfasst eine Sprachfördermaßnahme im Bewilligungszeitraum (Schuljahr) in der Regel mindestens 80 Zeitstunden. In Ausnahmefällen sind Förderumfänge ab 54 Zeitstunden förderfähig. Die Förderhöhe ergibt sich aus Nummer 4.3.1. Förderumfänge von weniger als 54 Zeitstunden sind nicht, auch nicht anteilig, förderfähig.

Unser Vorschlag:

3.3. […] umfasst eine Sprachfördermaßnahme im Bewilligungszeitraum (Schuljahr) 27 bis 180 Zeitstunden. Förderumfänge von weniger als 27 Zeitstunden sind nicht, auch nicht anteilig, förderfähig.

3.2. Können Fördergruppen aufgrund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht während der Regelantragsfrist (bis 30. November) gebildet und beantragt werden, so ist eine nachträgliche Gruppenbildung bis zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums möglich. In diesem Fall sind Förderumfänge ab 27 Zeitstunden förderfähig. Die Förderhöhe ergibt sich aus Nummer 4.3.2. Förderumfänge von weniger als 27 Zeitstunden sind nicht, auch nicht anteilig, förderfähig.

Unser Vorschlag:

3.2. Können Fördergruppen aufgrund der Besonderheiten in den Eingangsklassen 1 und 5 oder wegen neu hinzukommender Schülerinnen und Schüler nicht während der Regelantragsfrist (bis 30. November) gebildet und beantragt werden, so ist eine nachträgliche Antragstellung bis zum 1. Mai des Bewilligungszeitraums möglich. Die Förderhöhe ergibt sich aus Nummer 4.3.1 bis 4.3.5.

3.3. Die Sprachfördermaßnahmen erfolgen in Fördergruppen von drei bis sieben förderberechtigten Schülerinnen und Schülern nach Nummer 1.2 Satz 2, die grundsätzlich dieselbe Schule besuchen. Eine Gruppenbildung an einer Außenstelle der Schule ist zulässig, wenn wegen der räumlichen Entfernung eine Bildung von gemeinsamen Gruppen aus Schülerinnen und Schülern der Hauptstelle und der Außenstelle einer Schule nicht in Frage kommt. Eine Fördergruppe kann auch aus Schülerinnen und Schülern von mehr als einer Schule oder Schulart bestehen, wenn dies pädagogisch begründet ist.

Unser Vorschlag:

3.3. Die Sprachfördermaßnahmen erfolgen in Fördergruppen von zwei bis fünf förderberechtigten Schülerinnen und Schülern nach Nummer 1.2 Eine Gruppenbildung an einer Außenstelle der Schule ist zulässig, wenn wegen der räumlichen Entfernung eine Bildung von gemeinsamen Gruppen aus Schülerinnen und Schülern der Hauptstelle und der Außenstelle einer Schule nicht in Frage kommt. Eine Fördergruppe kann auch aus Schülerinnen und Schülern von mehr als einer Schule oder Schulart bestehen.

3.4. Fördergruppen nach Nummer 3.1 bis 3.3 können jahrgangsübergreifend für Schülerinnen und Schüler in zwei aufeinanderfolgenden Klassenstufen, klassenstufenbezogen und klassenbezogen gebildet werden. Wenn es pädagogisch begründet ist, können Gruppen auch mit Schülerinnen und Schülern aus nicht aufeinanderfolgenden Klassenstufen gebildet werden. Der Grundsatz der sparsamen Verwendung von Fördermitteln für die Bewilligung der Zuwendung gebietet, dass bezüglich der Bildung der Fördergruppen die Gesamtzahl der im Rahmen des Satzes 1 förderberechtigten Schülerinnen und Schüler maßgeblich ist. Bei mehr als sieben förderberechtigten Schülerinnen und Schülern kann die Fördergruppe geteilt und eine weitere Fördergruppe gebildet werden.

Unser Vorschlag:

3.4. […] Bei mehr als fünf förderberechtigten Schülerinnen und Schülern kann die Fördergruppe geteilt und eine weitere Fördergruppe gebildet werden.
3.5. Wegen des besonders hohen Sprachförderbedarfs von Schülerinnen und Schülern aus Vorbereitungsklassen oder Vorbereitungskursen, können an der betreffenden Schule für diese eigene Fördergruppen gebildet werden. Nummer 3.3 Satz 1 gilt entsprechend. Der Wechsel beziehungsweise Austausch von Schülerinnen und Schülern dieser Fördergruppen während des Schuljahres ist möglich.

Unser Vorschlag:

3.5. Der Wechsel bzw. Austausch von Schülern und Schülerinnen zwischen verschiedenen Fördergruppen während des Schuljahres ist möglich.
Da wir in unserem Vorschlag die Zielgruppe und Schularten zusammengefasst haben, empfehlen wir die Punkte 3.6, 3.6.1, 3.6.2, 3.63 aus der VwV herauszustreichen und die Zielgruppe „Seiteneinsteiger*innen“ nicht gesondert zu benennen.

Neuer Punkt: 3.8.
Der Zuwendungsempfänger ist verantwortlich für die kontinuierliche fachliche Qualifizierung, Anleitung, Beratung und Begleitung der Sprachförderkräfte. Das Kultusministerium bezuschusst Fortbildungsmaßnahmen für Sprachförderkräfte an Schulen und außerschulischen Trägerorganisationen.

4.Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

4.1. Auf Antrag werden bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die Zuwendungen als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung in Form von Zuschüssen gewährt. Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen; ihm ist die Bestätigung der Schule nach Nummer 3.8 Satz 4 beizufügen. Der Träger ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank (L-Bank) anzuzeigen, wenn die Anzahl der nach Nummer 1.2 Satz 2 und nach Nummer 3.5 zu fördernden Schülerinnen und Schüler dauerhaft die Mindestzahl drei, in den Fällen der Nummer 3.6 die Mindestzahl zwei, unterschreitet.

Unser Vorschlag:

4.1. Auf Antrag werden bei Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die in Form von Zuschüssen gewährt. Der Antrag ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu stellen; ihm ist die Bestätigung der Schule nach Nummer 3.6 Satz 4 beizufügen. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der L-Bank anzuzeigen, wenn die Anzahl der nach Nummer 1.2 Satz 2 und nach Nummer 3.5 zu fördernden Schülerinnen und Schüler dauerhaft die Mindestzahl zwei unterschreitet.

4.3. Für den Bewilligungszeitraum erfolgt die Zuwendung als Gruppenförderung Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Förderumfang und wird wie folgt bemessen:

Unser Vorschlag:

4.3. Für den Bewilligungszeitraum erfolgt die Zuwendung als Gruppenförderung pro geleisteter Förderstunde. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Förderumfang und wird wie folgt bemessen:

Pro Sprachförderstunde beträgt die Zuwendung 25,00 €.
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus:
a) Personalkosten für Sprachförderkräfte und Mentor*innen
b) Pauschale für Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Dokumentationen
c) Lehrer- und Elterngespräche, Netzwerkarbeit
d) Verwaltungs- und Sachkosten

Für Fördermaßnahmen gelten folgende Stufen des Förderumfangs, die zu Beginn der Maßnahme beantragt werden:

4.3.1
Stufe 1: 27 bis 53 Stunden – 675,00 € bis 1.325,00 €
4.3.2
Stufe 2: 54 bis 79 Stunden – 1.350,00 € bis 1.975,00 €
4.3.3
Stufe 3: 80 bis 119 Stunden – 2.000,00 € bis 2.975,00 €
4.3.4
Stufe 4: 120 bis 143 Stunden – 3.000,00 € bis 3.575,00 €
4.3.5
Stufe 5: 144 bis 180 Stunden – 3.600,00 € bis 4.500,00 €

Mit den oben vorgeschlagenen Stufen zum Förderumfang entfallen in der vorliegenden VwV die Punkte

4.3.1
4.3.1.1.
4.3.1.2.
4.3.1.3.
4.3.2.
4.4.

5.Verfahren

5.1.1. Förderanträge des Trägers nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3. müssen der L-Bank zusammen mit der Bestätigung der Schule spätestens am 30. November des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) vorliegen.

5.1.2. Förderanträge nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 müssen der L-Bank zusammen mit der Bestätigung der Schule spätestens am 1. März des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) vorliegen.

Unser Vorschlag:

5.1.2. Förderanträge nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3. müssen der L-Bank zusammen mit der Bestätigung der Schule spätestens am 1. Mai des Bewilligungszeitraums (Ausschlussfrist) vorliegen.

5.2.1. Die Zuwendung wird von der L-Bank im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt.

Unser Vorschlag:

5.2.1. Für das Verwaltungsverfahren ist die L-Bank zuständig.

5.2.2. Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch die L-Bank. Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 44 der LHO darf die Zuwendung auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers. Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt die Auszahlung der Zuwendung durch die L-Bank in einer Summe nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides. Für Förderanträge nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1 ist die Auszahlung jedoch frühestens zum 1. Februar des Bewilligungszeitraums, für Förderanträge nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 frühestens zum 1. Mai des Bewilligungszeitraums möglich

Unser Vorschlag:

5.2.2. Bewilligung und Auszahlung erfolgen durch die L-Bank. Abweichend von Nummer 1.2 der Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums zu § 44 der LHO darf die Zuwendung auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. Der Beginn erfolgt auf Risiko des Zuwendungsempfängers.

Neue Punkte:

5.2.2.1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Zuwendung innerhalb von vier Wochen nach Antragseingang bewilligt.

5.2.2.2 Abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) erfolgt eine Abschlagsauszahlung der Zuwendung durch die L-Bank spätestens einen Monat nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.

5.2.2.3 Die Auszahlung für die Gruppenförderung gemäß 4.3 umfasst zunächst den Mindestbetrag der jeweiligen Stufe gemäß 4.3.1 bis 4.3.5. Nach Ende der Maßnahme und Vorlage des Verwendungsnachweises werden die weiteren Förderstunden entsprechend der jeweiligen Förderstufe vergütet.

5.2.2.4 Maßnahmen nach 3.2. werden rückwirkend maximal bis zum Datum der Antragstellung bewilligt.

5.2.3. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank nach Nummer 6.1 ANBest-P bis zum 31. Januar des Jahres, das auf den Abschluss der Maßnahme folgt, nachzuweisen. Solange der Verwendungsnachweis für die bereits bewilligte Förderung des Vorjahres nicht vollständig erbracht ist, muss eine Förderung für das Folgejahr nicht bewilligt werden. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P), der aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis der Stunden und gegebenenfalls der Veränderung der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besteht. Der Verwendungsnachweis ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu erbringen.

Unser Vorschlag:

5.2.3. Die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist der L-Bank nach Nummer 6.1 ANBest-P bis zum 31. Januar des Jahres, das auf den Abschluss der Maßnahme folgt, nachzuweisen. Es wird ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P), der aus dem vom Zuwendungsempfänger vorzulegenden Sachbericht und dem zahlenmäßigen Nachweis der Stunden und gegebenenfalls der Veränderung der Anzahl der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler besteht. Der Verwendungsnachweis ist auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu erbringen.

5.3.1 während des Förderzeitraums die Fördergruppengröße unter die Bemessungsgrenze nach Nummer 3.3 (drei Schülerinnen und Schüler) oder Nummer 3.6 (zwei Schülerinnen und Schüler) fällt.

Unser Vorschlag:

5.3.1. während des Förderzeitraums die Fördergruppengröße unter die Bemessungsgrenze nach Nummer 3.3 (zwei Schülerinnen und Schüler) fällt.

5.3.2 in einer Fördergruppe nach Nummer 3.1 oder 3.2 weniger als die Anzahl der nach den Nummern 4.3.1 oder 4.3.5 beantragten Stunden durchgeführt wurde.

Unser Vorschlag:

5.4 Ein Widerruf des Zuwendungsbescheids und eine Rückforderung des gesamten Zuwendungsbetrags bleiben vorbehalten, wenn in einer Fördergruppe nach Nummer 3.1 in Verbindung mit Nummer 4.3.1 weniger als 54 Zeitstunden, in einer Fördergruppe nach Nummer 3.2 in Verbindung mit Nummer 4.3.2 weniger als 27 Zeitstunden durchgeführt wurden.