
Gerne folgt die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg e.V. der Einladung zum Anhörungsverfahren zum Gesetzentwurf über die Zuständigkeit nach dem Mietspiegelreformgesetz.
Wir teilen den im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Fortsetzung der bisherigen Zuständigkeit in Bezug auf die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln durch die Gemeinden in Baden-Württemberg. Die Fortführung der bisherigen Rechtslage durch die vorgelegte landesrechtliche Zuständigkeitsregelung ist unseres Erachtens folgerichtig.
Mietspiegel sind zentral für die Objektivierung der ortsüblichen Vergleichsmiete, Anknüpfungspunkt für die Regulierung der Miethöhe bei Wiedervermietung und für die Begrenzung der zulässigen Mieterhöhung in bestehenden Mietverhältnissen. Damit sind insbesondere qualifizierte Mitspiegel ein zentrales Instrument für eine sozial gerechte Wohnungspolitik. Die Liga begrüßt ausdrücklich, dass alle Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern über einen qualifizierten Mietspiegel verfügen. Um diesen guten südwestdeutschen Standard nicht durch das vom Bundesgesetzgeber vorgesehen Wahlrecht zwischen qualifiziertem und einfachem Mietspiegel zu verwässern, ist der damit einhergehende Mehraufwand für die Kommunen durch gezielte Entlastungen durch das Land zu minimieren. Weiterhin sollten die vorliegenden Mietspiegel landesweit ausgewertet bzw. zusammengeführt werden, um die wohnungspolitischen Instrumente und Strategien des Landes, bspw. in der Wohnraumallianz BW, zu reflektieren und weiterzuentwickeln.