
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg begrüßt den Entwurf der Pflegeschulennotenbildungsverordnung (PflSchNVO).
Grundsätzlich ist der Entwurf in allen Punkten für uns nachvollziehbar.
Zu §1 Geltungsbereich Absatz (2) letzter Satz: „(…) so bilden die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen die Vornote für die Wiederholungsprüfung.“
Dies ist positiv zu bewerten, da nur die neu erbrachten Leistungen zur Vornote zählen und keine vorherigen (möglicherweise negativen Bewertungen) Einfluss nehmen.
Zu § 2 Inhalt des Zeugnisses, Zeitpunkt der Aushändigung
Absatz (2) letzter Satz.
Wir begrüßen es, dass die Fehlzeiten – getrennt nach Theorie und Praxis – im Zeugnis ausgewiesen werden.
§ 5 Festlegung der Gesamtnote für den Unterricht
Absatz (2).
Die Gewichtung der Kompetenzbereiche bei der Vornotenbildung für die mündliche und praktische Prüfung ist stimmig und der Ausbildung entsprechend.
Zu § 6 Gegenstand und Bewertung der Leistungen in der praktischen Ausbildung Absatz (1) Satz 2:
„(…) nach § 5 PflAPrV vorgenommenen Beurteilungen anlässlich der Praxisbegleitung (…)“ Absatz (2) Satz 1: „Die Note für die praktische Ausbildung wird aus dem arithmetischen Mittel aus den Beurteilungen der Praxisbegleitung sowie aus den Noten der qualifizierten Leistungseinschätzungen gebildet.“
Insgesamt ist dieser Vorschlag zur Beurteilung tragbar und enthält eine klare Regelung, wie die Praxisnoten gebildet werden.
Wünschenswert wäre, dass dies nicht grundsätzlich in Form einer Note geschieht. Der Anlass der Praxisbegleitung sollte dies kenntlich machen. Wenn der Anlass sich bspw. auf den Lernstand bezieht und die bis dato zur Verfügung gestellte Lernumgebung, dann wäre eine Notengebung nicht lernförderlich, aber eine mit dem Lernenden gemeinsame Bewertung des aktuellen Lernstandes wäre unterstützend. Hier würde sich dann allerding die Frage stellen, wie die Bewertung – wenn nicht als Note – in die Berechnung einfließt könnte. Eine mögliche Lösung könnte sein, dass die Praxisbegleitung im Lernverlauf über die Ausbildung konzeptionell ausgewiesen wird und entsprechend der zu erreichenden Lernergebnissen eine Benotung stattfindet.