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Die Liga nahm zur Verordnung detailiert Stellung. Sie begrüßte bei der vorlegten Fassung der Kappungsgrenzenverordnung ausdrücklich, dass der Empfehlung der Wohnraumallianz zur Einholung eines externen Gutachtens zur Identifizierung von angespannten Wohnungsmärkten i.S.d. „§ 556 d BGB“ gefolgt wurde und dieses Einzug in den landespolitischen Regelungsrahmen gefunden hat, ebenso wie die Verlängerung der Kündigungssperrfrist von drei auf fünf Jahre.