Stellungnahmen liga-bw
30 Apr

Die Liga der freien Wohlfahrtspflege nimmt wie folgt zum Entwurf einer Verwaltungsvorschrift Stellung:

Zusammenfassende Bewertung
Wir begrüßen die Stärkung der Sozialpsychiatrischen Dienste durch die Bereitstellung von zusätzlichen Mittel ab dem Jahre 2021 sowie die Anpassung der Verwaltungsvorschrift an die aktuellen Entwicklungen im Bereich der gemeindepsychiatrischen Versorgung ausdrücklich.
In der Verwaltungsvorschrift befinden sich unterschiedliche Termini für die Zielgruppe. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege plädiert für eine Vereinheitlichung und schlägt deshalb den Terminus „Menschen mit einer psychischen Erkrankung“ oder den Verweis auf 5.2.3 vor. Diesen Verweis auf 5.2.3 sieht die Liga auch im Anwendungsbereich als geboten:
„Mit dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) hat das Land Baden-Württemberg strukturelle Grundlagen für die Weiterentwicklung der Hilfen für Menschen mit psychischen Erkrankungen nach 5.2.3 geschaffen.“
Aus Sicht der Liga der freien Wohlfahrtspflege ist in der Verwaltungsvorschrift eine Dynamisierung der Einzel-Festbeträge festzusetzen. Die jährliche Erhöhung der Personal- und Sachkosten führen bei fehlender Dynamisierung des Einzel-Festbetrags, zu einer Reduzierung der Leistungen in der Grundversorgung und einer höheren Notwendigkeit der Defizitfinanzierung durch die Träger der Sozialpsychiatrischen Dienste.
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege sieht es kritisch, dass für Sozialpsychiatrische Dienste als zentraler Leistungserbringer von niederschwelligen ambulanten Hilfen im gemeindepsychiatrischen Versorgungssystem, auch in Zukunft vor allem die für die Aufrechterhaltung des Dienstes notwendige Personal- und Sachkosten als nicht zuwendungsfähig angesehen werden. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege fordert deshalb die Instandhaltung von Gebäuden, sonstigen abschreibungsfähige Anlagegüter wie Kraftfahrzeuge, die Mieten, Pacht, Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegüter aus der Aufzählung der nicht zuwendungsfähigen Sachausgaben zu streichen.

Sozialpsychiatrische Dienste leisten ambulante Hilfen nach § 5 PsychKHG für „Personen, die aufgrund einer psychischen Störung krank oder behindert sind“ (§ 1 Nummer 1 PsychKHG). Zu diesem Personenkreis zählt auch die Gruppe der gerontopsychiatrisch erkrankten Menschen. Eine Versorgung dieser Personengruppe ist im Rahmen der Sozialpsychiatrischen Dienste nicht möglich. Aus Sicht der freien Wohlfahrtspflege sollte in der Verwaltungsvorschrift eine Abgrenzung zur Versorgung dieses Personenkreises getroffen werden.

Das Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) nimmt in § 5 Abs. 5 Bezug auf die besondere Situation von Kindern psychisch kranker oder behinderter Menschen. Eine gute Versorgung dieser Kinder ist für die Liga der freien Wohlfahrtspflege von großer Bedeutung. Aufgrund der Komplexität dieser Thematik ist eine Regelung durch die Verwaltungsvorschrift kaum möglich. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege möchte sich für eine zeitnahe Umsetzung von einheitlichen Versorgungsstrukturen in Baden-Württemberg einsetzen.

Die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg möchte nach der zusammenfassenden Bewertung gerne noch zu einzelnen Punkten eine kurze Stellungnahme abgeben.


Bewertung einzelner Regelungen der Verwaltungsvorschrift
Zu 5.2 – Leistungen
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege spricht sich für eine redaktionelle Änderung in 5.2.2 aus, um zu verdeutlichen, dass die Leistung sowohl aufsuchend aber auch als Komm-Struktur durch die Träger der Sozialpsychiatrischen Diensten erbracht werden kann.
„Die Leistungen umfassen auch aufsuchende sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention sowie die Vermittlung weitergehender Hilfen im Sinne von Nummer 5.2.1.“
Für die Liga der freien Wohlfahrtspflege ist in 5.2.2.3 die Beteiligung der Sozialpsychiatrischen Dienste bei Unterbringungsanträgen noch nicht ausreichend geklärt und bedarf aus unserer Sicht nochmals einer juristischen Klärung beziehungsweise Klarstellung. Wir sehen aus diesem Grund eine Konkretisierung der Beteiligung von Sozialpsychiatrischen Diensten bei Unterbringungsanträgen als dringend erforderlich um die Zuständigkeiten eindeutig zu klären.

In 5.2.3 definiert die Verwaltungsvorschrift die Zielgruppe der Leistungen nach 5.2.1 und 5.2.2. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege schlägt folgende Definition der Zielgruppe vor:
„Zielgruppe der Leistungen sind Menschen mit einer diagnostizierten psychischen Erkrankung oder einem Verdacht auf eine psychische Erkrankung, die aufgrund ihrer Lebenslage und den damit verbundenen Funktionseinschränkungen, an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft beeinträchtigt sind.“
Bei der Qualitätssicherung der Sozialpsychiatrischen Dienste ist nicht nur eine Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Institutsambulanz erforderlich, sondern auch mit niedergelassenen Fachärztinnen und Fachärzten für Psychiatrie und Nervenheilkunde. Wir sehen folgende redaktionelle Änderung in 5.2.7 als angezeigt:
„Zur Qualitätssicherung der Leistungen ist die regelmäßige Supervision und Fortbildung der Fachkräfte und die Zusammenarbeit mit der Psychiatrischen Institutsambulanz und/oder niedergelassenen Fachärztinnen und –ärzten für Psychiatrie und Nervenheilkunde erforderlich.“

Zu 5.3 – Personal
In 5.3.1 werden die Fachkräfte aufgelistet, die Leistungen der Sozialpsychiatrischen Dienste erbringen können. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege begrüßt die Einbindung und den Einsatz von Psychiatrie-Erfahrenen als Fachkräfte der Genesungsbegleitung sehr. Wir schlagen aus diesem Grund eine redaktionelle Änderung vor:
„Der Einsatz von Psychiatrie-Erfahrenen als Fachkräfte der Genesungsbegleitung soll in allen SpDi umgesetzt werden.“
Zur Erweiterung der Einsatzbereiche der EX-IN-Mitarbeiter, um zum Beispiel den Einsatz in Tagesstätten oder Gruppenangeboten der Träger der Sozialpsychiatrischen Dienste zu ermöglichen, schlagen wir folgende redaktionelle Änderung vor.
„Um eine praxisnahe Ausbildung der EX-IN-Kräfte sicherzustellen, schaffen die Träger der SpDi Praktikumsplätze für die EX-IN-Ausbildung.“
Im Rahmen der Finanzierung von Genesungsbegleiter*innen als Fachkräfte in Sozialpsychiatrischen Diensten sieht die Liga der freien Wohlfahrtspflege die Notwendigkeit einer Finanzierung zusätzlich zu den Einzel-Festbeträgen.

Zu 5.4 – Träger des Dienstes
In 5.4.4 regelt die Verwaltungsvorschrift die Notwendigkeit von Kooperationsvereinbarungen. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege spricht sich für eine redaktionelle Änderung aus:
„Die Träger der Dienste schließen eine verbindliche Kooperationsvereinbarung zumindest mit einer psychiatrischen Institutsambulanz und/oder niedergelassenen Fachärztinnen und –ärzten, einem Soziotherapie-Erbringer und einer psychiatrischen Tagesstätte (Gemeindepsychiatrisches Zentrum).“

Zu 5.6 – Planung und Qualitätssicherung
In 5.6.1.2 wird die Leistungsdokumentation der Sozialpsychiatrischen Dienste verbindlich geregelt. Im Entwurf der Verwaltungsvorschrift erfolgt die Auswertung im Rahmen der GPV-Dokumentation des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales, Städte- und Landkreistages. In der Sitzung am 19. Dezember 2019 zur Neufassung der VwV-SpDi wurde vereinbart, dass die Dokumentation und Auswertung der Arbeit der Sozialpsychiatrischen Dienste in der Verantwortung der Liga der freien Wohl-fahrtspflege Baden-Württemberg e.V. liegt. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege fordert deshalb, dass die Verantwortlichkeit der Dokumentation bei der Liga der freien Wohlfahrtspflege liegt.

Zu 7 – Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Nach der Auflösung der Leistungskontingente und die Umstellung auf die Förderung durch einen Einzel-Festbetrag ist in 7.2 der Verwaltungsvorschrift sowie im Verwendungsnachweis Nummer 1.2.c die eingenommene Vergütungen, Entgelte des Stadt-/Landkreises, der Krankenkassen und anderen Kostenträger, als Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht mehr anzugeben. Die Liga der freien Wohlfahrtspflege spricht sich für eine Streichung der Nummer 1.2 c im Verwendungsnachweis aus.

Wir möchten uns nochmals bei Ihnen bedanken für den gelungenen Abstimmungsprozess und die hohe Transparenz in der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift zur Förderung von Sozialpsychiatrischen Dienste.
Für weitere Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Ursel Wolfgramm
Vorstandsvorsitzende