
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege nimmt zum SodEG-Ausführungsgesetzes wie folgt Stellung:
im Ausführungsgesetz zum SodEG wird die Zuständigkeit geregelt.
In diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass einzelne zuständige Landkreise/Stadtkreise in Baden-Württemberg die SodEG-Regelungen in für uns nicht nachvollziehbarer Weise auslegen. So wird z.B. beabsichtigt, bei der Auszahlung von SodEG-Zuschüssen beantragtes, aber noch nicht geflossenes Kurzarbeitergeld in Abzug zu bringen. Wir möchten das Land bitten, daraufhin zu wirken, dass die zuständigen Stellen die SodEG-Regelungen rechtskonform anwenden.
Die Regelungen des SodEG begünstige strukturell die Vollschließung von Einrichtungen gegenüber deren Teilschließung, da die Entschädigungsleistungen nur auf die Mindererträge zielen und dabei den Aufwand der Einrichtungen nicht berücksichtigen.
Um diesen strukturellen Nachteil zu mindern, bitten wir die Entschädigungszahlungen nach SodEG auf 100 % aufzustocken.