
Die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des 12. Sozialgesetzbuches.
Die Liga der freien Wohlfahrtsverbände hat keine Einwände gegen das Gesetz. Die Änderungen sind notwendig und nicht zu beanstanden.
Folgende Änderungen begrüßen wir ausdrücklich:
Der 1. Art. 1 Nr. 1 fügt § 7b in das AGSGB XII (Ausführungsgesetz SGB XII) ein und sichert damit die Erstattung des Barbetrages, die das Land nach § 136a SGB XII vom Bund erhält, unbefristet an die Stadt- und Landkreise. Die bisherige Erstattungsregelung war bis zum 31.12.2020 befristet.
Der 2. Art. 1 Nr. 2 fügt § 8a in das AGSGB XII ein und konkretisiert, wer die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 80 Abs. 2 SGB XII sind.