
Zu den geplanten Änderungen der oben genannten Förderrichtlinien nimmt die Liga der freien Wohlfahrtspflege über ihren Ausschuss Kinder–Jugend–Familie wie folgt Stellung:
Wir begrüßen ausdrücklich, dass es mit der Änderung der Förderrichtlinien nun wieder möglich sein wird, neue bzw. seit 2014 entstandene Gruppen zu bezuschussen. Dies trägt der ungebrochen wachsenden Nachfrage nach Angeboten der pädagogischen Schulkindbetreuung angemessen Rechnung.
Gleichzeitig halten wir den in 1.3. formulierten Ausschluss von Ganztagsschulen nach § 4a bzw. Gemeinschaftsschulen nach § 8a Schulgesetz für kontraproduktiv. Dies wird die Einführung von Ganztagsschulen für die Schulträger weiterhin unattraktiv machen. Ganztagsschulen decken für viele Eltern den tatsächlich vorhandenen Betreuungsbedarf am Nachmittag nur zum Teil ab. Diesen zusätzlichen Bedarf müssen die Kommunen – neben den nicht unerheblichen Kosten für eine qualitativ hochwertige Ganztagsschule – nun ohne Landeszuschüsse finanzieren. Gerade dort, wo schon ein breites Betreuungsangebot besteht, führt der Umstieg auf eine Ganztagsschule für den Schulträger zu höheren Kosten.
Der Wegfall der Förderung für Gruppen, die erst im Laufe eines Schuljahrs neu gebildet werden, halten wir nicht für praxisgerecht. Die Erfahrungen unserer Träger zeigen, dass auch während des Schuljahres immer wieder weitere Anfragen von Eltern an sie herangetragen werden. Hingegen sind die in Ziffer 7.3.1 genannten Fristen aus unserer Sicht angemessen und umsetzbar.
Die Auszahlung der Fördermittel sollte früher als bislang erfolgen. Die bisherige Praxis, bei der die Fördermittel teils erst im Juli oder noch später ausgezahlt wurden, zwingt unsere
Träger regelmäßig dazu, hier erhebliche finanzielle Vorleistungen zu erbringen. Da diese aufgrund ihrer Gemeinnützigkeit nur in geringen Umfang über Rücklagen verfügen dürfen, führt dies gegen Ende des Schuljahres regelmäßig zu Liquiditätsproblemen. Wir bedauern, dass die Änderungen der Förderrichtlinien für die verlässliche Grundschule und flexible Nachmittagsbetreuung nicht dazu genutzt wurden, mit der Förderung Anforderungen an den Umfang und die Qualität des Personals zu verbinden. Während bei Horten und Horten an der Schule über die Betriebserlaubnis durch den KVJS eine gute Strukturqualität gewährleistet ist, sind bei der verlässlichen Grundschule und flexiblen Nachmittagsbetreuung durch die Bestimmungen in Ziffer 4.1.2 auch Betreuungsverhältnisse von 1 zu 20 oder noch schlechter möglich. Dabei geht es bei allen vier Angebotsformen um dieselbe Aufgabe, nämlich die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern. Hier wäre – wie im Hort – ein Personalschlüssel von 1:10 für alle Angebotsformen angebracht.
Ebenso bedauern wir, dass die Liga der freien Wohlfahrtspflege – nach den Kommunen der zweitgrößte Träger der pädagogischen Schulkindbetreuung – nicht offiziell in das Anhörungsverfahren einbezogen wurde. Dies hat uns angesichts der bislang sehr guten Kontakte zum Kultusministerium in Sachen Ganztag überrascht. Für die zukünftige Weiterentwicklung der Förderrichtlinien würden wir uns bereits weit im Vorfeld des eigentlichen Anhörungsverfahrens Konsultationen mit allen Trägern der pädagogischen Schulkindbetreuung (Städtetag, Gemeindetag, Liga der freien Wohlfahrtspflege) wünschen.